Glossar
Im Zuge von größeren Baumaßnahmen (z. B. Bau einer Hochspannungsleitung) können Lebensräume für Pflanzen und Tiere bzw. das Landschaftsbild stark beeinträchtigt werden.
Somit ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2002 §§ 18, 19) das verantwortliche Unternehmen (Verursacher) dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Des Weiteren ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder auf sonstige Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Unvermeidliche Beeinträchtigungen sollten somit vorrangig mit Maßnahmen in räumlicher Nähe ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich sind Ersatzmaßnahmen in größerer räumlicher Entfernung durchzuführen.
Das Bescheinigungsverfahren im Bezug auf die dingliche Sicherung von Leitungsrechten (z. B. Hochspannungsleitungen), ist ein Verfahren zur Eintragung einer nach § 9 GBBerG entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch des betroffen Flurstückes. Dieses Verfahren folgt einer festgelegten Art und Weise, welche durch eine Verfahrensanweisung bestimmt wird. Diese Verfahrensanweisungen können zwischen den bescheinigenden Stellen, in der Regel das zuständige Regierungspräsidium oder Landesverwaltungsamt, unterschiedlich sein.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder das ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nur im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von juristischen Personen übertragbar.
Die laufende Nummer, unter der ein Grundstück im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen ist (Bestandsverzeichnisnummer, BV-Nr).
Eine dingliche Sicherung ist die Abbildung eines Nutzungsrechtes (z. B. Wegerecht) im Grundbuch des betroffenen Flurstückes.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken eingesehen werden können. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, welches in der Regel am jeweiligen Amtsgericht angesiedelt ist.
Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993, speziell der § 9 GBBerG, bildet die Grundlage für die Entstehung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für Energieanlagen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
Durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 wurden die auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Mitbenutzungsrechte der Energieversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes) an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 unter Bestandsschutz gestellt. Mit Inkrafttreten des GBBerG am 25. Dezember 1993 sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für solche Energieanlagen begründet worden, die am 03. Oktober 1990 auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt wurden.
Die privatrechtliche Genehmigung entspricht dem Abschluss eines Vertrages über die Mitbenutzung einer Grundstücks(teil)fläche, der bspw. zwischen dem Energieversorger und dem Eigentümer, Pächter oder Nutzer dieser Fläche geschlossen wird.
Das Raumordnungsverfahren klärt, ob überörtlich raumbedeutsame Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. Dabei beinhaltet dieses Verfahren auch die Abstimmung mit anderen Planungsträgern. Häufig werden im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens mehrere Trassen bzw. Standorte geprüft und beurteilt.
Die Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) ist die Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes. Diese Verordnung beinhaltet unter Anderem die Behördenzuständigkeit, den Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte und Angaben zum Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung.